Haben Sie Ihr Erbe schon geregelt oder besteht trotz eines bestehenden Erbvertrages / Testament Handlungsbedarf?
Weshalb wurde das Erbrecht angepasst?
Der Hintergrund, weshalb das Erbrecht angepasst wurde, liegt darin, dass das bisherige Erbrecht die gesellschaftliche Realität nicht mehr widerspiegelte. Die neuen Lebensformen (Patchworkfamilien, Lebensgemeinschaften) wurden zu wenig berücksichtigt.Mit dem überarbeiteten Gesetz wollte das Erbrecht flexibler gestalten- der Erblasser soll über einen grösseren Teil seines Vermögens frei verfügen können.
Wesentliche Änderungen ab 2023
Was bleibt gleich?
- Die gesetzliche Erbfolge
- Konkubinats Partner /-innen erben weiterhin nicht
- Pflichtteil Ehegatte weiterhin 50% des gesetzlichen Erbteils
Was ist neu?
- Pflichtteil der Nachkommen 50% ihres gesetzlichen Erbteils
- Pflichtteil Eltern fällt weg
- Schenkungsverbot nach Abschluss Erbvertrag
- 50% verfügbare Quote bei Nutzniessung zu Gunsten des Ehegatten
- Klarstellung 3a im Nachlass
- Pflichtteilsschutz Ehegatte im Scheidungsverfahren fällt weg
Wann sollte mein Erbe regeln?
Handlungsbedarf besteht vor allem bei Familien mit Kindern, Eigenheimbesitzern, Unternehmern – egal ob Einzelfirma, GmbH oder Aktiengesellschaft – und vermögenden Personen.
Wann sollten Sie Ihren Erbvertrag oder Ihr Testament überarbeiten?
Um diese Frage zu beantworten, stellen Sie sich bitte folgende Fragen:
- Sollen bisherige Pflichtteile weiterhin Bestand haben?
- Wurden in bisherigen Verfügungen von Todes wegen Quoten oder Prozentsätze verwendet? Anpassung an neues Recht?
- Ist ein Erbanteil den Eltern im Umfang des bisherigen Pflichtteils weiterhin zu gewähren? Andere Begünstigte?
- Sollen bei bestehenden Erbverträgen weiterhin Schenkungen (über Gelegenheitsgeschenke hinaus) gewährt werden können?
- Sollen spezielle Vorkehrungen (allenfalls auch «vorbeugend») bei Scheidung getroffen werden?
Tipp:
Wenn Sie Ihr Erbe regeln, macht es Sinn zu gleicher Zeit einen Vorsorgeauftrag zu erstellen. Mit dem Vorsorgeauftrag können Sie regeln, wer für Sie Ihr Vermögen verwaltet, wenn Sie nicht mehr handlungsfähig, resp. nicht mehr urteilsfähig sind. Sobald diese Diagnose von einem Arzt erstellt wird, ist dieser von Amtes wegen verpflichtet, dies der KESP zu melden.