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1. August-Feier – wenn die Freude überhand genommen hat…

Am Nationalfeiertag wird immer gerne gefeiert. Für viele Personen ist dabei das Feuerwerk nicht wegzudenken. Neben den organisierten Feuerwerken von Städten und Gemeinden lassen es auch gerne Haushalte knallen. Dabei passieren oft Faux Pas, die teuer zu stehen kommen.

Böller und Co.

Wenn der angemessene Umgang mit Feuerwerkskörpern erfolgt, steht einer netten Feier nichts im Wege. Aber werden Böller für Streiche genutzt ist es nicht nur ein Ärgernis für den Geschädigten, sondern auch eine teure Angelegenheit für den «Zündeler». Immer wieder werden von Kindern und Jugendlichen gezündete Böller in Briefkästen oder Mülltonnen geworfen, die dann im «besten» Fall nur Schäden an dem Behältnis verursachen. Jedoch sind so auch schon Brände verursacht worden, die auf umliegende Gegenstände, Autos  oder Gebäude gegriffen haben. Wer haftet jetzt aber für solche Schäden?

Der Verursacher haftet – immer?

Normalerweise geht man davon aus, dass der Verursacher auch für den Schaden zu haften hat. Dies gilt bei Erwachsenen im Regelfall. Bei Kindern und Jugendlichen muss man jedoch die Urteilsfähigkeit sowie die Aufsichtspflicht der Eltern berücksichtigen.

Rechtlicher Sachverhalt – Urteilsfähigkeit und Aufsichtspflicht

Meist gelten Kinder überall dort urteilsfähig, wo sie sich dem Alter entsprechend frei bewegen dürfen (wie auf dem Spielplatz, auf Strassen, etc.). Dazu gilt ein Kind als urteilsfähig, wenn es die einfachen Zusammenhänge überschauen kann. Würde ein sechsjähriges Kind an Streichhölzer gelangen und zündet damit bspw. einen Brand, dann wird es gerichtlich nicht als urteilsfähig gelten, da man davon ausgeht, dass es nicht erkennen kann, dass das Feuer vom Streichholz auf andere Sachen übergreifen kann. Ist das Kind aber bereits acht oder neun Jahre alt, dann hat es bereits solche Lernerfahrungen (zum Beispiel Kerze anzünden) sammeln können. In aller Regel wird mit 15 Jahren eine volle Urteilsfähigkeit dem Kind zugesprochen.

Dazu kommt bei Minderjährigen die Aufsichtspflicht der Eltern. Je jünger das Kind ist, desto höher ist die Aufsichtspflicht. Aber im Schadenfall wird diese auch daran gemessen, wieviel Einfluss Eltern in solchen Situationen nehmen konnten. Haben Eltern zum Beispiel ihrem 13-jährigen Kind Böller gegeben und klar darüber instruiert, wie es sich zu verhalten hat (wie «Böller nur auf die Strasse werfen – nicht auf Personen, Tiere oder in Behältnisse», gilt die Aufsichtspflicht nicht als verletzt, wenn das Kind zwar den angemessenen Umgang mit den Böllern beherrscht, sich den Anweisungen widersetzt. Anders sähe es bei einem 10-Jährigen Kind aus. Da Feuerwerkskörper offiziell erst ab 12 Jahren gehandhabt werden dürfen, wäre die unbeaufsichtigte Abgabe aufsichtspflichtverletzend und die Eltern müssten für den Schaden einstehen.

Bei beiden Punkten ist der Übergang von «nichtzutreffend » zu «zutreffend» fliessend und muss pro Kind und Situation beurteilt werden.

Privathaftpflicht – trotz rechtlicher Diskrepanzen

Versicherungstechnisch lehnt sich die Privathaftpflicht zwar ans Gesetz an (in erster Linie wird nur die Übernahme von gesetzlichen Haftpflichtansprüchen übernommen). Da aber die Privathaftpflicht  über die ganze Familie abgeschlossen wird sind die Fragen nach Urteilsfähigkeit und Aufsichtspflicht zumeist zweitrangig, sodass auch Schäden von urteilsunfähigen Kindern oder bei einer nicht verletzten Aufsichtspflicht Schäden übernommen werden, die unbeabsichtigt verursacht wurden.

Vorsatz

Doch hier liegt auch der Casus Knacktus. Die Betonung liegt auf «unbeabsichtigt». Wie in unserem Beispiel des Böller-Streichs wird zumeist der Böller nicht aus Versehen irgendwo hineingeworfen, sondern mit voller Absicht. Das wird von Versicherern als Vorsatz bewertet, womit die Schadenübernahme konsequent ausgeschlossen wird. Da kommt wieder die rechtliche Situation im Streitfall ins Spiel, wer den Schaden aus eigener Tasche zahlen darf.

Anders sieht es bei fahrlässiger Handhabung oder Grobfahrlässigkeit aus. Bei Grobfahrlässigkeit (wie eine Rakete viel zu nahe an brennbaren Materialien zünden) kann der Versicherer die Leistungen kürzen – ausser, der Versicherungsnehmer hat den Grobfahrlässigkeitsverzicht mitversichert. Bei fahrlässigem Handeln werden keine Kürzung oder Leistungsverzicht geltend gemacht.

Sachversicherung

Und was macht der Geschädigte, wenn nun das Kind bzw. die Eltern nicht belangt werden können und sich weigern, den Schaden zu zahlen oder der Böller-Schmeisser unerkannt fliehen konnte? Dann kommt die Gebäudeversicherung für Schäden an Böller-zerbersteten Briefkästen oder feuergefangenen Schopf durch verirrte Raketen auf. Solche Feuer- bzw. Explosionsschäden werden über die Feuerdeckung abgesichert. Dabei unterscheiden Versicherer zwischen den beschädigten Gebäudeteilen und bestehendem kantonalen Obligatorium, da je nach kantonalen Abgrenzungsnormen die kantonale Gebäudeversicherung oder die Privatversicherung aufzukommen hat.

Zeitwert vs. Neuwert – die Versicherung machts

Ob die Sachversicherung oder eine Privathaftpflichtversicherung dafür aufkommt, beeinflusst auch die ausgezahlte Schadenssumme. Für die eigene Sachversicherung spricht die Neuwertdeckung. nur für den Zeitwert der beschädigten Sache auf, was gerade bei länger bestehenden Gebäudeteilen entsprechenden Einfluss auf die Höhe der Schadenssumme hat.

Fazit

Selbst wenn die Sachlage klar scheint, ist es gerade in Situationen wie bei solche Feuerwerks- Streichen eine sehr schwankende Rechtslage, bei der viele Faktoren berücksichtigt werden müssen. Hier muss jede Situation individuell geprüft werden und kann nicht pauschalisiert werden.

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